Eingangsstempel einer Behörde nur schwer zu widerlegen

Der Eingangsstempel einer Behörde, der formell ordnungsgemäß ist, erbringt grundsätzlich den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schriftstückes. Ein Gegenbeweis ist nur erbracht, wenn zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen ist, dass das durch den Eingangsstempel dokumentierte Datum mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt.

Hintergrund: Außerhalb der Öffnungszeiten des Gerichts können fristwahrende Schriftsätze über einen Nachtbriefkasten eingereicht werden. In diesen Briefkasten wird um 24.00 Uhr eine Klappe eingelassen, sodass die bis 24.00 Uhr eingeworfenen Sendungen unterhalb der Klappe liegen, Sendungen, die nach 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten gelangt sind, liegen darüber.

Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Nachtbriefkasten eingeworfene Klageschrift trug folgenden Eingangsstempel: „Entnommen aus dem Gerichtsbriefkasten am 07.10.2010 bei Dienstbeginn (in den Kasten gelangt nach 24 Uhr des vorhergegangenen Werktags).“ Der Prozessbevollmächtigte gab an, er habe die Klageschrift am 06.10.2010 gegen 22.00 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen. Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klagefrist sei nicht gewahrt. Der Eingangsstempel eines Gerichts stelle eine öffentliche Urkunde dar und erbringe daher grundsätzlich den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schriftstückes.

Der nach der Zivilprozessordnung mögliche Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde erfordere den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügten nicht. Vielmehr müsse zur Überzeugung des Gerichts jegliche Möglichkeit ihrer Richtigkeit ausgeschlossen sein. Das Gericht müsse mithin davon überzeugt sein, dass das vom Eingangsstempel bewiesene Eingangsdatum falsch und das Schreiben fristgerecht eingegangen sei. Bleibe die Sache insoweit unklar beziehungsweise sei keine weitere Sachaufklärung möglich, treffe das Risiko der fehlenden Aufklärbarkeit die Klägerin. Letzteres nahm das FG hier zu Lasten der Klägerin an.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2010, 2 K 194/10, rechtskräftig