Leasinggeber haftet nicht automatisch für Repräsentanten

Ein Leasinggeber haftet dann nicht für das Verhalten von Personen, die er bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags als Repräsentanten eingesetzt hat, wenn zwischen den Aufgaben, die er dem Repräsentanten übertragen hat, und dem beanstandeten Verhalten kein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen klargestellt.

Die Kläger in beiden Verfahren leasten von der Beklagten einen Pkw. Die Leasingverträge kamen unter Vermittlung eines Autohauses zustande. Zudem schlossen die Kläger zur Refinanzierung der Leasingraten mit einem dritten Unternehmen einen „Werbevertrag“ ab. Danach sollte dieses Unternehmen gegen Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden für die Laufzeit des Leasingvertrags einen monatlichen „Werbekostenzuschuss“ in Höhe der Leasingrate an die Kläger zahlen. Nach Zuführung von jeweils drei Neukunden durch die Kläger wurden die versprochenen Zuschüsse jedoch nur bis Oktober beziehungsweise November 2007 gezahlt.

Danach fochten die Kläger ihre Leasingverträge wegen arglistiger Täuschung an. Sie berufen sich darauf, das vermittelnde Autohaus habe mit der dritten Firma kollusiv zusammengewirkt und ein „Schneeballsystem“ aufgebaut. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Kläger haben unter anderem die Rückzahlung der gezahlten Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsvergütung sowie die Feststellung verlangt, dass die Leasingverträge durch die Anfechtung wirksam beendet worden seien. Die Klagen hatten keinen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass sich die Beklagte ein mögliches arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder des dritten Unternehmens nicht zurechnen lassen muss. Zwar hafte der Leasinggeber für das Verhalten von Personen, die er bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags als Repräsentanten eingesetzt hat. Dies gelte aber nicht, wenn zwischen den dem Repräsentanten vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben und dem beanstandeten Verhalten kein innerer, sachlicher Zusammenhang bestehe.

So war es nach Ansicht des BGH in den zu entscheidenden Fällen. Dem Autohaus sei nur die Betreuung der notwendigen Vorbereitungen für den Abschluss der Leasingverträge übertragen worden, nicht jedoch die Aufgabe, für seine Kunden durch die Vermittlung von refinanzierenden „Werbeverträgen“ mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Da das Autohaus und das dritte Unternehmen insoweit außerhalb des dem Autohaus übertragenen Aufgabenbereichs tätig geworden seien, wäre ihr Verhalten der Leasinggeberin nur dann zuzurechnen, wenn diese hiervon Kenntnis gehabt hätte. Das sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht der Fall.

Bundesgerichtshof, PM vom 30.03.2011 zu Urteilen vom selben Tag, VIII ZR 94/10 und VIII ZR 99/10

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock