Infolge eines Fehlers in Lohnbuchhaltungsprogrammen der Arbeitgeber hat ein Teil der freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmer fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2010 erhalten. Dies meldete das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) am 18.02.2011. Nach den Angaben der Behörde können nur Arbeitnehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert sind und deren Beiträge vom Arbeitgeber an die gesetzliche Krankenversicherung abgeführt werden, betroffen sein. Für sogenannte „Selbstzahler“, also freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse überweisen, gelte dies nicht.
Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber in den Zeilen 25 und 26 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil jeweils in einer Summe zu bescheinigen. In den fehlerhaften Bescheinigungen werde hier dagegen jeweils nur der Arbeitnehmeranteil ausgewiesen, so das BayLfSt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung werde programmgesteuert von den genannten Beträgen in den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Zeile 24 abgezogen. Damit verbleibe normalerweise der tatsächliche Arbeitnehmeraufwand zum Abzug als Sonderausgaben. Durch zu niedrige Beträge in den Zeilen 25 und 26 (nur Arbeitnehmeranteile) ergebe sich aber ein geringerer Sonderausgabenabzug. Dies könnte laut Landesamt zu einer zu niedrigen Steuererstattung oder zu einer Steuernachzahlung führen. Die Programmhersteller für die Lohnabrechnungsprogramme stellen den Arbeitgebern nach Angaben des BayLfSt in der Regel ein geändertes Programm zur Verfügung. Soweit es für den Arbeitgeber nicht unzumutbar sei, werde er berichtigte Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt übermitteln. Hierdurch ergebe sich im Steuerbescheid auch der richtige Sonderausgabenabzug und die richtige Steuer. Abschließend weist das Amt darauf hin, dass die Steuerberechnungsprogramme der Finanzämter eine Vielzahl von Plausibilitätsprüfungen durchführen. Übermittle der Arbeitgeber im Einzelfall keine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung, werde programmtechnisch durch einen Prüfhinweis für den Bearbeiter im Finanzamt ersichtlich, dass die Werte in den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung zu niedrig ausgewiesen sind. Der Bearbeiter könne dann in das Programm eingreifen und den zutreffenden Sonderausgabenabzugsbetrag sicherstellen. Bayerisches Landesamt für Steuern, PM vom 18.02.2011
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