Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten: Steuerpflichtiger muss keinen geschäftlichen Erfolg des Essens nachweisen

Wer für ein Geschäftsessen Bewirtungskosten als Vorsteuerabzug geltend machen will, muss nicht nachweisen, dass das Essen zu einem geschäftlichen Erfolg geführt hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) München klargestellt und damit der entgegenstehenden Meinung eines Finanzamtes eine Absage erteilt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger, ein selbstständiger EDVBerater, für die Jahre 2000 bis 2002 den Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten geltend gemacht. Den Zweck der Bewirtung hatte er mit „Planungsgespräch EDV-Anlage“, „PC-Beratung“ oder „Kundengespräch“ bezeichnet.

Das FG sah den erforderlichen Zusammenhang mit einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit – anders als das Finanzamt – anhand objektiver Anhaltspunkte für nachgewiesen. Das gelte selbst dann, wenn der Kläger mit den bewirteten Personen keine Umsätze erwirtschaftet habe. Denn als selbstständiger EDV-Berater sei es nicht ungewöhnlich, eine relativ hohe Anzahl von Beratungs- und Kooperationsgesprächen zu Akquisezwecken durchzuführen und die möglichen Geschäftskunden in diesem Zusammenhang zu bewirten. Auch wenn der Kläger den konkreten Anlass der Bewirtung auf den Belegen nur sehr allgemein umschrieben habe, sei der Bezug zu seiner unternehmerischen Tätigkeit gegeben, so das FG.

Finanzgericht München, Urteil vom 26.02.2010, 14 K 4676/06

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