Überschreiten die Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer
Betriebsveranstaltung zum Firmenjubiläum die Freigrenze von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer, so liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Zu den zu berücksichtigenden Aufwendungen gehörten neben den Kosten des Programms auch die Kosten des äußeren Rahmens der
Veranstaltung, stellen die Richter klar. Nur bei Gelegenheit der Veran-
staltung gewährte Vorteile seien nicht einzubeziehen. Ebenfalls nicht einzubeziehen seien abgrenzbare Kostenstellen, die in keiner Weise den Arbeitnehmern zu Gute kommen.
Im zugrunde liegenden Fall lehnte das FG es zudem ab, die Freigrenze im Einzelfall in Abweichung vom einheitlichen Wertmaßstab in Höhe von 110 Euro zu erhöhen. Es stellt klar, dass insoweit branchenspezifische Besonderheiten, etwa eines Arbeitgebers, der eine Vielzahl von Filialen betreibt, nicht berücksichtigt werden können. Die aufwändige Gestaltung und Durchführung der Veranstaltung und der besonders herausgehobene Anlass, das Firmenjubiläum, rechtfertigten ebenfalls keine Ausnahme. Denn innerhalb der großzügig bemessenen 110-Euro-Grenze obliege es dem Arbeitgeber, über den Umfang und die Ausgestaltung der von ihm veranstalteten Feierlichkeiten zu entscheiden. Habe er aus verschiedenen Gründen ein Interesse an einer dem äußeren Rahmen und dem Inhalt nach außergewöhnlichen Feier, müsse er die dies nach sich ziehende Lohnbesteuerung in Kauf nehmen. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2010, 16 K 1294/09 L
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