Eine Aktivistin, die sich an Bahngleise angekettet hatte, muss der DB Netz AG die Kosten für die Reparatur eines Gleises ersetzen, das im Rahmen einer Blockadeaktion beschädigt wurde. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden und klargestellt, dass die Aktivistin sich nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen kann.
Die Beklagte, eine langjährige aktive Antimilitaristin, hatte sich im Februar 2008 an die eingleisige Bahnstrecke von Husum nach Lübek gekettet, um einen Transportzug der Bundeswehr zu stoppen und zusammen mit anderen Personen gegen die Auslandseinsätze der Bundeswehr zu protestieren. Auf Anweisung der Bundespolizei sägte die Feuerwehr die Schienen auf, weil die Aktivistin nicht von den Gleisen gelöst werden konnte, ohne sie zu verletzen.
Das OLG hat entschieden, dass der DB Netz AG als Betreiberin des Schienennetzes ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch zusteht, weil die beklagte Blockiererin das Eigentum an den Schienen verletzt und in den Gewerbebetrieb der DB Netz AG eingegriffen hat. Durch die Blockade habe das Schienennetz nicht mehr genutzt werden können. Gegenüber dem Schadenersatzanspruch könne die Aktivistin sich nicht auf das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit berufen. Die Versammlungsfreiheit könne Verhaltensweisen, die dem Einzelnen verboten sind, nicht deshalb rechtfertigen, weil sie in Form einer Versammlung praktiziert würden. Sie gebe einem Versammlungsteilnehmer nicht das Recht, im Rahmen der Versammlung Dinge zu tun, die er als Einzelner nicht tun dürfte, betont das Gericht.
Da sich das Handeln der Aktivistin zivilrechtlich als „verbotene Eigenmacht“ dargestellt habe, habe die DB Netz AG sich der Bundespolizei und der von dieser herbeigerufenen Feuerwehr bedienen dürfen, um die Aktivistin aus dem Gleisbett zu entfernen, auch wenn die Versammlung nicht zuvor aufgelöst worden sei.
Über die genaue Höhe des Schadenersatzanspruches muss laut OLG nunmehr das Landgericht Flensburg entscheiden.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2011, 1 U
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