Umsatzsteuer: Haus-Notruf-Dienste befreit, Menüservice nicht

Die im Rahmen eines Haus-Notruf-Dienstes erbrachten Leistungen eines Vereins, der nicht zu einem anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege gehört, sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Leistungen eines Menüservices des Vereins sind dagegen nicht steuerfrei. Geklagt hatte ein eingetragener Verein für Rettungsdienste, Krankentransporte und soziale Hilfsdienste, der nach seinem Satzungszweck Alte, Kranke, Behinderte und sozial Hilfsbedürftige unterstützt. Er unterhielt dafür unter anderem einen Rettungsdienst, einen Haus-NotrufDienst sowie einen Menüservice. Das Finanzamt meinte, dass die im Zusammenhang mit dem Haus-Notruf-Dienst und dem Menüservice erbrachten Leistungen des Klägers steuerpflichtig sind. Der BFH folgte dem Finanzgericht (FG) darin, dass die Voraussetzungen der in Betracht kommenden nationalen Befreiungsvorschrift nicht erfüllt seien, weil der Kläger kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege sei. Der Kläger könne sich aber für die Steuerfreiheit der im Rahmen seines Haus-Notruf-Dienstes erbrachten Leistungen unmittelbar auf das günstigere EU-Recht berufen. Diese Steuerbefreiung umfasse jedoch nicht die beim Menüservice ausgeführten Leistungen. Denn bei dem Menüservice handele es sich weder um eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter noch seien die von ihm erbrachten Leistungen eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden.

Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, damit dieses nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts entscheidet, ob auf die Leistungen des Menüservices ein ermäßigter Steuersatz oder der Regelsteuersatz anzuwenden ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.12.2010, XI R 46/08

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