Körperschaftsteuerliche Sanierungsklausel nicht mit EU-Recht vereinbar

Die sogenannte Sanierungsklausel im deutschen Unternehmenssteuerungsrecht, die es wirtschaftlich schlecht dastehenden Unternehmen trotz Eigentümerwechsels ermöglicht, Verluste gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen, ist als staatliche Beihilfe anzusehen und nicht mit den europäischen Beihilferegeln zu vereinbaren. Dies hat die Europäische Kommission eigenen Angaben zufolge am 26.01.2011 entschieden.

Die Entscheidung sei darin begründet, dass das Unternehmenssteuerrecht keine generelle Möglichkeit der Verlustverrechnung zulasse, sobald ein maßgeblicher Wechsel in der Eigentümerstruktur vollzogen werde. Deswegen verschaffe die Sanierungsklausel angeschlagenen Unternehmen und möglicherweise ihren Käufern einen klaren finanziellen Vorteil. Deutschland muss jetzt jegliche Beihilfe, die unter dieser Regelung seit dem Beginn der Anwendung gewährt wurde, zurückfordern.

Die Sanierungsklausel wurde im Juli 2009 verabschiedet und rückwirkend seit dem 01.01.2008 angewendet. Sie wurde bei der Kommission nicht angemeldet. Nach Anhörung der Beteiligten und der deutschen Behörden kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Sanierungsklausel wirtschaftlich schlecht dastehende Unternehmen gegenüber finanziell gesunden Unternehmen bevorzugt. Denn auch diese könnten, speziell während der Krise, Verluste erleiden, diese aber nicht verrechnen, wenn sich ihre Eigentümerstruktur maßgeblich verändert habe. Die Bestimmung verzerre daher den Wettbewerb im Binnenmarkt. Die Argumentation der deutschen Behörden, wonach die Sanierungsklausel eine rein technische Bestimmung im deutschen Steuersystem sei und demnach nicht als staatliche Beihilfe anzusehen wäre, überzeugte die Kommission nicht.

Die Behörde unterstreicht, dass, wenn ein Unternehmen Schwierigkeiten hat und die Regierung beschließt, Geld für seine Rettung und Umstrukturierung zu gewähren, dies nur nach einer individuellen Anmeldung an die Kommission möglich ist. Die Kommission müsse untersuchen, ob das Unternehmen mittelfristig überlebensfähig und die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist, um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu beschränken.

Abschließend merkt die Kommission an, dass ihre Entscheidung in keiner Weise den Mechanismus des Verlustvortrags im Steuersystem in Frage stellt, der auf alle Steuerzahler in nicht diskriminierender Weise anwendbar sei.

Europäische Kommission, PM vom 26.01.2011

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