Gebäudereinigung: Sonderregelung bei der Umsatzsteuer

Durch das Jahressteuergesetz 2010 kommt es zur Umkehr der Schuldnerschaft bei der Umsatzsteuer ab 2011 in weiteren Risikobranchen. Hierzu gehört vor allem die Reinigung von Gebäuden, Hausfassaden und Fenstern. Hier erhält nicht mehr der ausführende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger überweist sie sofort ans Finanzamt und zahlt dem leistenden Unternehmer nur den Nettobetrag.

Da der Unternehmer den Betrag jedoch gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen kann, fließen aus diesem Geschäft insgesamt keine Gelder ans Finanzamt. Das soll Missbräuche in Risikobranchen verhindern. Die Umkehr der Schuldnerschaft – das sogenannte Reverse-ChargeVerfahren – gibt es schon längere Zeit zum Beispiel in der Baubranche.

Das Bundesministerium der Finanzen erläutert jetzt in einem Erlass aus dem Februar 2011 den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers beim Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen (Az. IV D 3 – S 7279/10/10006). Zu den Gebäuden gehören Baulichkeiten, die auf Dauer fest mit dem Grundstück verbunden sind, also insbesondere Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume. Nicht dazu gehören Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, insbesondere Büro- oder Wohncontainer, Baubuden, Kioske, Tribünen oder ähnliche Einrichtungen.

Unter die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen fallen insbesondere:

ƒ die Reinigung sowie die pflegende und schützende Behandlung von

Gebäuden (innen und außen),

ƒ Hausfassadenreinigung einschließlich Graffitientfernung,

ƒ Fensterreinigung,

ƒ Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren,

ƒ Bauendreinigung,

ƒ Reinigung von haustechnischen Anlagen, soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt und

ƒ Hausmeisterdienste und die Objektbetreuung, wenn sie auch Gebäudereinigungsleistungen beinhalten. Nicht betroffen sind:

ƒ Schornsteinreinigung,

ƒ Schädlingsbekämpfung,

ƒ Winterdienst, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt,

ƒ Reinigung von Inventar (Möbel, Teppiche, Matratzen, Bettwäsche, Gardinen, Geschirr, Bilder usw.),

ƒ Gebäudereinigungsleistungen im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassungen.

Der Leistungsempfänger ist nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt.