eBay-Grundsätze: Mehrfacheinstellung ist keine Wettbewerbswidrigkeit

Stellt ein Mitbewerber entgegen den Grundsätzen für die Nutzung der Internetplattform eBay als Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischem Artikel ein, so überschreitet dieser Vertragsverstoß noch nicht die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Die Parteien vertreiben im Internet auf der Auktionsplattform eBay Kfz-Hifigeräte und Zubehör. Der Widerbeklagte hatte auf dieser Plattform für einzelne Kfz-Typen jeweils sechs Mal identische Radioblenden und Adapterkabel im Sofort-Kaufen-Format angeboten und damit unstreitig gegen die eBay-Grundsätze zum Einstellen identischer Artikel verstoßen. Eine in den Nutzungsgrundsätzen vorgesehene Ausnahme für zulässige Mehrfachangebote lag nicht vor.

Das OLG verneint einen Wettbewerbsverstoß. Ein Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot betreffe den Kreis der Vertragspartner und könne dort sanktioniert werden. Mangelnde Vertragstreue führe aber nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt, so die Richter. Eine allgemeine Marktbehinderung scheide aus. Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber. Auch sei keine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher erkennbar. Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dränge sich – bildlich gesprochen – nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsverstoß werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht überschritten. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.12.2010, I-4 U 142/10

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