Rechtsstreit zwischen Sony und Ex-Managerin

Der Rechtsstreit zwischen Sony BMG und einer ehemaligen Abteilungsleiterin der Plattenfirma um eine Entschädigung wegen einer möglichen Diskriminierung wegen des Geschlechts geht weiter. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Sache erneut an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil dieser bei der Tatsachenfeststellung und bei der Verneinung der Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin Rechtsfehler unterlaufen sind.

Die Klägerin war bei Sony BMG im Bereich International Marketing, dem ein Vicepresident vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. 2005 wurde die Stelle des Vicepresident frei. Sony BMG besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Diese begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser

Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Sony BMG behauptet dagegen, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte sie zunächst abgewiesen. Das BAG hatte die Entscheidung des LAG aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Es hatte angenommen, die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung vermuten lassen könnten. Bei seiner erneuten Entscheidung hat das LAG nach einer Beweisaufnahme angenommen, dass auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts bei der Beförderungsentscheidung begründen. Es hat die Klage wiederum abgewiesen.

In seinem aktuellen Urteil hat das BAG klargestellt, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der geschlechtsspezifischen Benachteiligung nicht überzogen werden dürfen. Bewerbe sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetze der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem Mann, so habe die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vortrage, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten ließen. An diesen weiteren Tatsachen seien keine strengen Anforderungen zu stellen, so das BAG. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2011, 8 AZR 483/09