Ein Lehrer, der auf seinem privaten Computer kinderpornographische Dateien gespeichert hatte, muss hinnehmen, dass er drei Jahre lang 20 Prozent weniger Gehalt bekommt. Allerdings darf er weiter im Dienst der klagenden Freien und Hansestadt Hamburg bleiben, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg in einem Disziplinarverfahren entschieden hat.
Der beklagte Beamte ist als Studienrat bei der Klägerin beschäftigt. Er war zuletzt an einer Gesamtschule tätig. Im Jahr 2004 hatte ihn das Amtsgericht Elmshorn zu einer Geldstrafe verurteilt, weil auf seinem privaten Computer kinderpornografische Dateien gefunden worden waren. Die Klägerin hatte danach Klage erhoben mit dem Ziel, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Der beklagte Beamte hat letztlich erreicht, dass er nicht entlassen wird. Allerdings hat das OVG als nächstmögliche Disziplinarmaßnahme eine Gehaltskürzung verhängt.
Der beklagte Lehrer habe sich wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften strafbar gemacht. Damit habe er schuldhaft seine Verpflichtung als Beamter verletzt, mit seinem Verhalten innerhalb wie außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erforderten. Der Besitz kinderpornografischer Bilder beeinträchtige das Lehrern entgegengebrachte Vertrauen sowie das Ansehen der beamteten Lehrerschaft in der Öffentlichkeit erheblich. Art und Maß der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richteten sich nach der Schwere des Dienstvergehens sowie nach dem gesamten dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des Beamten. Zum Zeitpunkt der Tat des Beamten sei der Besitz kinderpornografischer Schriften – anders als für spätere Taten – nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht gewesen, so das OVG. Daher sei bei Lehrern nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall als Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung in ein niedriger besoldetes Amt zu verhängen.
Diese sei hier angemessen. Zwar habe das Disziplinarverfahren lange gedauert und der Beamte habe sich vorher nichts zuschulden kommen lassen. Allerdings habe er sein Fehlverhalten nicht eingesehen. Auch enthielten die gespeicherten Dateien Bilder, die zum Teil besonders schweren Missbrauch von Kindern darstellten. Die Klägerin könne den Beklagten nicht mehr als Lehrer im Unterricht einsetzten.
Da die Zurückstufung aus laufbahnrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, komme nur die Kürzung der Dienstbezüge in Betracht. Die Kürzung der Bezüge um 20 Prozent für drei Jahre sei die höchstzulässige Maßnahme, so das OVG abschließend.
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 14.01.2011, 12 Bf
263/10 F
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