Unterhält ein Steuerberater keine Berufshaftpflichtversicherung, so ist seine Bestellung zum Steuerberater zwingend zu widerrufen. Dies betont das Finanzgericht (FG) München.
Die Versicherungspflicht habe ihren Grund darin, dass die Nichterfüllung von beruflichen Haftpflichtansprüchen das Ansehen des Berufs schädigen würde. Derjenige, der seine Steuerangelegenheiten einem Berufsträger anvertraue, solle sicher sein können, bei etwaigen Beratungsfehlern voll entschädigt zu werden. Dies gilt laut FG auch dann, wenn die Versicherungslücke nur über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum (hier von 20 Tagen) bestanden hat. Entscheidend sei allein, dass in dem genannten Zeitraum die potentiellen Haftpflichtrisiken des Steuerberaters gegenüber seinen Mandanten nicht abgedeckt und deren Vermögensinteressen hierdurch erheblich gefährdet gewesen seien.
Nach dem Urteil des FG München kann jedoch der durch die fehlende Haftpflichtversicherung ursprünglich begründete Widerrufsgrund dadurch wieder entfallen, dass der Steuerberater nach Erhalt des Widerrufsbescheids und sogar noch vor Rechtshängigkeit einer diesbezüglichen Klage für die Beseitigung der Versicherungslücke gesorgt hat. Widerrufsgrund sei allein der aktuelle Fortbestand einer mangelhaften Berufshaftpflichtversicherung, nicht hingegen zwischenzeitlich beseitigte Versicherungsdefizite in der Vergangenheit, heben die Richter hervor. Deswegen könne der Widerruf der Bestellung auch nicht allein deswegen aufrechterhalten werden, weil der nachlässige Umgang des Steuerberaters mit potentiellen Haftungsrisiken und den Vermögensinteressen seiner Mandanten auch weiterhin für die Zukunft einen gewissen Anlass zur Sorge gebe.
Finanzgericht München, Urteil vom 29.09.2010, 4 K 4158/0
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