Die Europäische Kommission hat Irland förmlich aufgefordert, Rechtsvorschriften zu ändern, wonach Unternehmen, die ihren Steuerwohnsitz in Irland aufgeben, mit einer Wegzugsteuer belastet werden. Die Kommission betrachtet diese Vorschriften als nicht mit der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem EWR-Abkommen verankerten Niederlassungsfreiheit vereinbar. Die Forderung ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Erhält die Kommission binnen zweier Monate keine zufrieden stellenden Antworten, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen.
Nach irischem Steuerrecht werden die nicht realisierten Veräußerungsgewinne eines Unternehmens, das seine Zentralverwaltung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, besteuert. Nicht besteuert werden dagegen nicht realisierte Veräußerungsgewinne bei vergleichbaren Umsätzen innerhalb Irlands.
Nach Auffassung der Kommission stellt eine solche Besteuerung eine diskriminierende Bestrafung für Unternehmen dar, die den Sitz ihrer Zentralverwaltung ins Ausland verlegen möchten. Die Regelungen könnten Unternehmen davon abhalten, ihr Recht auf Niederlassungsfreiheit wahrzunehmen, und stellten damit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Die Kommission hat im November 2009 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die irischen Behörden gerichtet. Außerdem hat sie bereits beschlossen, Portugal, Dänemark, die Niederlande und Spanien wegen ähnlicher Wegzugsteuerregelungen beim EuGH zu verklagen und hat eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien gerichtet.
Europäische Kommission, PM vom 27.01.2011
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