Terrorismusbekämpfung: Verfassungsbeschwerden gegen Ermittlungsbefugnisse des BKA teilweise erfolgreich

Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz heimlicher Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus ist im Grundsatz mit den Grundrechten vereinbar. Die derzeitige Ausgestaltung von Befugnissen genügt aber in verschiedener Hinsicht nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hat. Dies führe dazu, dass verschiedene Regelungen aus dem Gesamtkomplex zu beanstanden seien.

Die Entscheidung betrifft laut BVerfG sowohl die Voraussetzungen für die Durchführung solcher Maßnahmen als auch die Frage der Übermittlung der Daten zu anderen Zwecken an dritte Behörden sowie schließlich erstmals auch die Anforderungen an eine Weiterleitung von Daten an ausländische Behörden.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung seien die im Jahr 2009 eingeführten Vorschriften teilweise zu unbestimmt und zu weit; auch fehle es zum Teil an flankierenden rechtsstaatlichen Absicherungen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung oder zur Gewährleistung von Transparenz, individuellem Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle. Die Vorschriften zur Übermittlung von Daten seien – sowohl hinsichtlich in- als auch hinsichtlich ausländischer Behörden – an etlichen Stellen nicht hinreichend begrenzt.

Die beanstandeten Vorschriften gelten laut BVerfG dennoch (mit Einschränkungen) überwiegend bis Ablauf des 30.06.2018 fort. Denn die Gründe für die Verfassungswidrigkeit beträfen nicht den Kern der eingeräumten Befugnisse, argumentieren die Richter.

Rechtlicher Hintergrund: Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen neue Befugnisse, die im Jahr 2009 in das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) eingefügt worden waren. Damit hat der Bundesgesetzgeber dem Bundeskriminalamt über die bisherigen Aufgaben der Strafverfolgung hinaus die bis dahin den Ländern vorbehaltene Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus übertragen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden war daneben eine bereits zuvor bestehende Regelung des BKAG zur Übermittlung von Daten ins Ausland, die durch die Aufgabenerweiterung ein weiteres Anwendungsfeld erhält.

BVerfG, Urteil vom 20.04.2016, 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09

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