Der Käufer eines Fahrzeugs trägt das Kostenrisiko gerichtlicher Verfahren zur Klärung von Mängeln am Fahrzeug, wenn er dem zur Nachbesserung bereiten Verkäufer vor der Inanspruchnahme der Gerichte keine Gelegenheit gibt, die Sache auf die gerügten Mängel hin zu untersuchen und etwaige Mängel selbst zu beseitigen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.
Der Kläger hatte im Januar 2014 vom beklagten Autohaus für 6.750 Euro einen gebrauchten VW Passat erworben. Auf eine erste Mängelrüge des Klägers ersetzte die Beklagte den Turbolader. Im Mai 2014 rügte der Kläger einen weiteren Mangel und forderte von der Beklagten auf der Grundlage des Kostenvoranschlages eines weiteren Autohauses Schadenersatz in Höhe von circa 4.500 Euro. Dabei hatte er von dem ermittelten Reparaturkostenbetrag bereits 5.000 Euro in Abzug gebracht, die die Garantieversicherung zu übernehmen bereit war. Die Beklagte lehnte die verlangte Zahlung ab, erklärte sich aber bereit, das Fahrzeug zu überprüfen und notwendige Reparaturen selbst durchzuführen. Darauf ging der Kläger nicht ein. Er leitete ein selbstständiges Beweisverfahren ein, um die Mängel durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen klären zu lassen. Der in dem Verfahren beauftragte Sachverständige ermittelte Anfang 2015 einen defekten Ölpumpenantrieb, den die Beklagte sodann für den Kläger kostenfrei reparierte. Auf eine gerichtliche Feststellungsklage des Klägers hat die Beklagte ihre Verpflichtung zur Mängelbeseitigung sofort anerkannt. In der Folgezeit stritten die Parteien darüber, wer die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens und der gerichtlichen Feststellungsklage zu tragen hat.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Kläger diese Kosten tragen müsse, weil die Beklagte ihre Verpflichtung zur Mängelbeseitigung in dem gerichtlichen Verfahren sofort anerkannt und dem Kläger keine Veranlassung zur Inanspruchnahme der Gerichte gegeben habe. Der Kläger habe vor der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens nicht davon ausgehen müssen, seinen gewährleistungsrechtlichen Nachbesserungsanspruch nur im Klagewege durchsetzen zu können. Die Beklagte habe vielmehr sowohl vorprozessual als auch während des selbstständigen Beweisverfahrens ihre Bereitschaft bekundet, Mängelrügen zu prüfen und etwaige Mängel nachzubessern. Mehr sei von ihr nicht zu verlangen gewesen, nachdem sie der Kläger nach der Reparatur des Turboladers nicht zuvor erneut zur Nachbesserung aufgefordert worden sei. Auf das – mangels vorangegangener vergeblicher Aufforderung zur Nacherfüllung – unberechtigte Zahlungsverlangen des Klägers habe sich die Beklagte nicht einlassen müssen.
Dass die Beklagte für den Fall einer Reparatur die Verwendung gebrauchter Austauschteile in Aussicht gestellt habe, sei nicht zu beanstanden, weil die Reparatur gebrauchter Fahrzeuge auch unter dem Einsatz gebrauchter Austauschteile fachgerecht erfolgen könne. So entspreche insbesondere der Einsatz generalüberholter Motoren dem technischen Standard.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.12.2015, 28 W 41/15, rechtskräftig
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