Bio-Produkte: Zusatz von Lithothamnium unzulässig

Einem Soja-Drink darf kein gemahlenes Lithothamnium zugesetzt werden, wenn er mit dem Bio-Siegel der EU vermarktet wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Bei Lithothamnium handelt es sich um kalziumhaltige Reste einer Seealge nach deren Absterben.

Zahlreiche Hersteller von Getränken auf Soja-, Reis- und Getreidebasis sowohl in Deutschland als auch in anderen EU-Mitgliedstaaten setzen einem Teil ihrer Getränke gemahlenes Lithothamnium zu. Das hierzu verwendete Kalkgerüst der Seealge Lithothamnium/Lithothamnion, das diese während ihres Lebens bildet und das nach deren Absterben zurückbleibt, weist einen hohen Anteil an Calciumcarbonat auf. Die Menge des zugesetzten Lithothamnium wird dabei so dosiert, dass das calciumarme Getränk danach in etwa den Calciumgehalt von Vollmilch aufweist. Auch die Klägerin, eine Herstellerin aus dem RheinSieg Kreis, setzt ihrem Soja-Drink, das sie als Bio-Produkt vermarktet, gemahlenes Lithothamnium in dieser Menge zu. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) hält dies für unzulässig.

Das OVG Nordrhein-Westfalen folgt dieser Ansicht. Der Zusatz gemahlenen Lithothamniums verstoße gegen die derzeit gültigen EUVerordnungen über die ökologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen. Es handele sich dabei nicht um den nach den EU-Verordnungen erlaubten Zusatz von Algen als unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte und auch nicht um Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs. Vielmehr würden Stoffe nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs – nämlich Mineralstoffe – beigefügt. Die nach dem Absterben der Alge Lithothamnium verbleibenden Reste, die teilweise Schichten von beachtlicher Stärke bildeten und mehrere Jahrhunderte alt sein könnten, seien vergleichbar mit fossilen Ablagerungen, wie sie zum Beispiel in Gestalt der Kreidefelsen zu finden seien. Der Zusatz von Mineralstoffen sei aber in BioProdukten aus ernährungsphysiologischen Gründen nur dann zulässig,

wenn er gesetzlich vorgeschrieben sei. Eine gesetzliche Vorschrift zur Calciumergänzung von Soja-Getränken existiere jedoch nicht. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016, 13 A 592/07

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