Schönheitsreparaturen: Mieter muss beim Auszug Einbaumöbel nicht streichen

Mietern würde ein Übermaß zum nicht dem Schönheitsreparaturkatalog der zweiten Berechnungsverordnung gehörenden Arbeiten (Absatz 4 Satz 3) auferlegt, wenn sie nach ihrem Auszug aus der Wohnung auch verpflichtet wären, die mitvermieteten Einbaumöbel zu streichen. So entschieden vom Landgericht Berlin.

Hier sollten die Mieter 1.880 Euro für diesen Anstrich bezahlen – ohne Erfolg.

LG Berlin, 67 S 359/15

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