Mieterhöhung: Auch in Genossenschaften muss es gerecht zugehen

Rechte und Pflichten von Mietern einer Wohnungsgenossenschaft richten sich nicht nur nach dem Mietvertrag – auch das Genossenschaftsrecht muss beachtet werden. Insbesondere sei der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz wichtig, der es zum Beispiel verbietet, eine Mieterhöhung nur gegen die Mietpartei auszusprechen, die in der Vergangenheit wiederholt gerichtlich und außergerichtlich ihre Rechte geltend gemacht hat (wenn hier auch ohne rechtlichen Erfolg). Das erklärte das Amtsgericht Köln.

In dem konkreten Fall verlangte die Genossenschaft von allen Mietern den gleichen Quadratmeterpreis. Später erhöhte sie nur einem Mieter den Mietzins. Sie erklärte das damit, dass dieser Mieter durch die ständige Geltendmachung seiner (vermeintlichen) Rechte einen extrem hohen Verwaltungsaufwand verursache.

Das Gericht kassierte die Mieterhöhung: In einem genossenschaftlich geprägten Verhältnis gelte eine willkürfreie, auf sachlich nachvollziehbare Kriterien gestützte Gleichbehandlung der Genossenschaftsmieter. Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit der Begründung, der erhöhte Verwaltungsaufwand für diesen Mieter müsse ausgeglichen werden, sei unzulässig. AmG Köln, 205 C 592/12