Unfall: Bei viel zu schnellem Fahren haftet Vorfahrtsberechtigter zu größtem Teil

Überschreitet ein vorfahrtsberechtigter Motorradfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor einem Zusammenstoß mit einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links abbiegenden Pkw-Fahrer deutlich (hier: 121 km/h statt zugelassener 50 km/h), so kann dies eine Haftung des Motorradfahrers zu 70 Prozent begründen. Dies zeigt ein vom OLG Hamm entschiedener Fall.

Geklagt hatte die Krankenkasse eines Motorradfahrers. Sie nimmt einen Pkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihr aufgrund eines Unfalls des Motorradfahrers entstanden sind. Letzterer hatte eine Straße befahren, bei der die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich einer von rechts einmündenden Autobahnabfahrt auf 50 km/h begrenzt ist. Diese Begrenzung ließ der Motorradfahrer außer Acht, sein Motorrad war mindestens 121 km/h schnell. Der beklagte Pkw-Fahrer bog mit seinem Pkw langsam nach links ab, als das Motorrad noch circa 250 Meter entfernt war. Aufgrund des Abbiegemanövers leitete der Motorradfahrer eine Bremsung ein und wich nach links aus, kollidierte jedoch mit dem abbiegenden Pkw. Bei dem Unfall zog sich der Motorradfahrer schwere Verletzungen zu.

Die Parteien haben im Wege der Feststellungsklage darüber gestritten, ob der Pkw-Fahrer für den Unfall mitverantwortlich ist und die Beklagten der Klägerin deswegen ein Drittel der unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen haben. Im Unterschied zum Landgericht, das die Klage in der Annahme eines die Verantwortung der Beklagten ausschließenden, überwiegenden Verschuldens des Motorradfahrers abgewiesen hatte, hat das OLG Hamm eine 30-prozentige Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen bejaht.

Auf Seiten des Motorradfahrers sei zunächst die unfallursächliche, massive Tempoüberschreitung zu berücksichtigen, von der die Klägerin selbst ausgehe. Allerdings liege auch auf Seiten des Pkw-Fahrers ein schuldhaftes Verhalten vor, so das OLG. Beim Beginn seines Abbiegevorgangs sei das mit eingeschaltetem Fahrlicht herannahende Motorrad für ihn zu sehen gewesen. Wenn er dieses – seinen Angaben vor Gericht entsprechend – erst nach Abbiegebeginn erstmals wahrgenommen habe, habe er den Verkehr auf der bevorrechtigten Straße nicht ausreichend beachtet. Bei ausreichender Ausschau habe er die erhebliche Geschwindigkeit des Motorrads erkennen können und dann zuwarten müssen. Keinesfalls habe er in der tatsächlich erfolgten langsamen Weise mit nur geringer Beschleunigung abbiegen dürfen, sondern – wenn überhaupt – zügig anfahren müssen. Beim Zuwarten und – nach den Angaben des vom OLG befragten Sachverständigen – auch beim zügigen Abbiegen wäre der Zusammenstoß zu vermeiden gewesen. Die damit ebenfalls unfallursächliche Vorfahrtsverletzung des Pkw-Fahrers rechtfertige eine Haftungsquote von 70 zu 30 Prozent zulasten der Beklagten.

OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2016, 9 U 43/15, rkr

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