Verkehrsrecht: Wer die Aussage verweigert, macht seiner Firma vielleicht Kummer

Überschreitet der Fahrer eines Firmen-Pkw die Geschwindigkeitsbegrenzung um 44 km/h, was ein Bußgeld in Höhe von 160 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat zur Folge hätte, beruft sich der (von der Verkehrsbehörde identifizierte) Fahrer aber auf sein Aussageverweigerungsrecht, so wird es nichts mit der Ahndung des Verkehrsvergehens. Die Behörde ist allerdings berechtigt, eine Fahrtenbuch-Führung (hier

angeordnet für 15 Monate) zu verhängen. Das deutsche Recht hält für solche Fälle restriktive Maßnahmen bereit (was in dem entschiedenen Fall allerdings nicht dazu führte, dass der „Täter“ sich zu seiner „Tat“ bekannt hätte…).

VwG Neustadt an der Weinstraße, 3 K 697/15

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