Ohne Erfolg hat ein Fahrzeughalter Schadenersatzansprüche wegen einer behaupteten Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geltend gemacht. Die engmaschigen Kontrollen der von Steinschlägen betroffenen und mit einem entsprechenden Warnschild versehenen Strecke durch einen Straßenwärter waren nach der Auffassung des Landgerichts (LG) Coburg ausreichend.
Nach der Beschädigung seines Pkw durch einen Steinschlag machte der Kläger Schadenersatzansprüche aus einer behaupteten Amtspflichtverletzung gegen den Freistaat Bayern geltend. Seine Ehefrau hatte zuvor mit dem Fahrzeug eine durch die Fränkische Schweiz beziehungsweise das Fränkische Jura verlaufende Staatsstraße befahren, die mit dem Warnschild „Steinschlaggefahr“ versehen war. Durch von links auf die Straße rollendes Gestein sei das Fahrzeug des Klägers nicht unerheblich beschädigt worden. Der Kläger meint, der Beklagte habe seine Straßenverkehrssicherungspflicht auf der bekanntermaßen häufiger von Felsabbrüchen betroffenen Strecke verletzt. Das Warnschild allein sei nicht ausreichend. Starke Regenfälle nur zwei Tage vor dem Unfall hätten einen verstärkten Anlass zur Felskontrolle gegeben. Der Beklagte verwies demgegenüber hauptsächlich auf die einmal wöchentlich bis täglich durchgeführten Kontrollen durch einen Straßenwärter und darüber hinaus auf länger zurückliegende Felskontrollen, die jeweils ohne Auffälligkeiten geblieben waren. Zuletzt nur einen Tag vor dem Unfall habe der Straßenwärter die fragliche Strecke inspiziert. Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen gelangte das LG Coburg zu der Auffassung, dass keine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht, die hier als öffentliches Amt auszuüben sei, vorliegt. Danach sei im Rahmen der Vorsorge gegen die Steinschlaggefahr die fragliche Strecke fortlaufend zu beobachten. Weitere Maßnahmen seien nur dann erforderlich, wenn mit einer Gefährdung durch Steinschlag als naheliegend zu rechnen ist. Insoweit verweist das LG auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Häufigkeit und Umfang der gebotenen Beobachtungen der Straße hingen dabei vom Ausmaß ihrer Schadensgeneigtheit ab. In diesem Zusammenhang habe das Oberlandesgericht Thüringen bei einem fast senkrecht abfallenden Hang im Abstand von circa sieben bis zehn Meter zur Straße Sichtkontrollen jeweils im Frühjahr und im Herbst eines Jahres als ausreichend angesehen. Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle und der regelmäßig mindestens dreimal pro Woche und stets an Freitagen durchgeführten Kontrollen der betroffenen Strecke, zuletzt ohne Auffälligkeiten noch am Tag vor dem Unfall, verneinte das LG eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten und wies die Klage ab. Anhaltspunkte für eine naheliegende Gefährdung, die Anlass für weitere Maßnahmen hätten sein können und die der Kläger hätte nachweisen müssen, sah es nicht als gegeben an. Hierfür genügte dem LG die vage Behauptung des Klägers, auf der betroffenen Strecke komme es immer wieder zu Steinschlägen, ebenso wenig wie die starken Regenfälle zwei Tage vor dem Unfall.
Gerade bei den hier betroffenen Straßenverkehrssicherungspflichten sei zu berücksichtigen, dass ein Schutz vor allen nur möglichen Naturgewalten nicht erwartet werden kann. Vielmehr seien die Eigenverantwortung und das allgemeine Lebensrisiko der Straßennutzer mit den Sicherungspflichten der Straßenverantwortlichen in Ausgleich zu bringen, betont das LG.
LG Coburg, Urteil vom 10.06.2016, 22 O 688/15; rechtskräftig