Fordert der Mieter eine Vertragsstrafe, ist das kein Kündigungsgrund

Fordern Mieter von der Hausverwaltung Informationen zum Umfang geplanter Instandsetzungsarbeiten (hier musste Hausschwamm beseitigt werden) und erreicht die Mieter erst zwei Monate danach ein Brief vom Vermieter, dass die Arbeiten in zehn Tagen beginnen, drei Wochen dauern und die Bewohner anderweitig untergebracht werden, so darf der Vermieter eine schriftliche Forderung des Mieters (der einen Bauablaufplan und eine Vertragsstrafe forderte, sollte der Zeitplan nicht eingehalten werden) nicht mit einer fristlosen Kündigung beantworten. Dem Schriftverkehr sei nicht zu entnehmen, dass das Mietverhältnis nicht aufrechterhalten werden könne. Allein die – wenn auch unberechtigt gestellte – Forderung einer Vertragsstrafe begründe für sich genommen nicht den Vorwurf einer erheblichen Pflichtverletzung. LG Berlin, 65 S 289/15

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