Private Zuzahlungen an Tagesmutter von Jugendhilfeträger zu erstatten

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg muss den Eltern die privat gezahlten Beträge erstatten, die diese an eine ihr Kind betreuende Tagesmutter im Rahmen eines Betreuungsvertrages zu entrichtet hatten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt entschieden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat es die Berufung zugelassen. Im konkreten Fall ging es um die Zuzahlung von einem Euro für jede Betreuungsstunde, die die Tagesmutter neben den Zahlungen des Jugendhilfeträgers von den Eltern zusätzlich erhielt. Das VG stellt allerdings klar, dass nicht alle Zusatzbeiträge erstattungsfähig sind. Dies gelte insbesondere für Zusatzleistungen, wie beispielsweise Verpflegungskosten. Außerdem blieben die Eltern nach wie vor verpflichtet, die Beträge, die für die Betreuung der Kinder durch eine Tagesmutter aufgrund einer Satzung festgelegt seien, selbst zu zahlen, sofern sie nicht ausnahmsweise hiervon befreit seien.

Weiter betont das VG, dass die Eltern die Betreuung durch Tagesmütter, die einen Zusatzbetrag verlangen, ablehnen können. Denn der Träger der Jugendhilfe erfülle seinen Anspruch auf Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes aus § 24 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VIII nicht, wenn die von ihm nachgewiesene Tagesmutter zur Übernahme der Betreuung nur gegen eine private Zuzahlung seitens der Eltern des zu betreuenden Kindes bereit sei. Wenn der Jugendhilfeträger keine Tagesmutter zur Verfügung stellen könne, die ohne Zuzahlung arbeite, hätten die Eltern gegen den Jugendhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der privaten Zuzahlungen.

In der Praxis könnten daher Eltern, die private Zuzahlungen an Tagesmütter leisten, den Jugendhilfeträger um Zuweisung eines zuzahlungsfreien Tagespflegeplatzes auffordern, so das VG. Sei dieser hierzu nicht in der Lage oder komme er der Aufforderung nicht nach, könne dies zu einem Kostenerstattungsanspruch der Eltern gegenüber dem Jugendhilfeträger führen.

Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 13.09.2016, 5 K 404/14. DA, nicht rechtskräftig

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