Nebenkosten-Vorauszahlungen: Vermieter muss sie nur bei formell unwirksamer Abrechnung zurückerstatten

Ein Anspruch auf Rückerstattung von Nebenkosten-Vorauszahlungen besteht nur, wenn die Nebenkostenabrechnung formell unwirksam ist. Ist sie „nur“ inhaltlich falsch, muss der Vermieter die Vorauszahlungen nicht zurückerstatten. Dies stellt das Amtsgericht (AG) Augsburg klar. Die Mieter eines Mehrfamilienhauses wollten sowohl den in der Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters ausgewiesenen Betrag nicht nachzahlen als auch die von ihnen geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten von rund 1.000 Euro zurückerstattet haben. Deshalb verklagten sie den Vermieter auf Rückzahlung vor dem AG Augsburg. Sie waren der Auffassung, dass der verwendete Umlageschlüssel nach Wohnfläche nicht richtig berechnet sei. Außerdem wichen die Ablesewerte beim Übergabetermin von den jetzt zugrunde gelegten Werten ab.

Die Klage der Mieter hatte keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Vorauszahlungen bestehe nur, wenn die Nebenkostenabrechnung formell unwirksam ist. Formal ordnungsgemäß sei sie aber dann, wenn die Gesamtkosten geordnet zusammengestellt sind, der Verteilungsschlüssel angegeben und erläutert ist, der Anteil des Mieters berechnet ist und die Vorauszahlungen abgezogen sind. Die Abrechnung müsse also so gestaltet sein, dass der Mieter sie rechnerisch und gedanklich nachvollziehen kann. Dies sei hier der Fall gewesen.

Ist eine Nebenkostenabrechnung dagegen inhaltlich falsch, also Ablesewerte oder sonstige Positionen falsch angegeben, habe der Vermieter zwar keinen Anspruch auf den falschen Nachzahlungsbetrag, müsse aber die geleisteten Vorauszahlungen nicht zurückgeben. Da es sich nicht um eine Klage des Vermieters handelte, entschied das Gericht eigenen Angaben zufolge nicht darüber, ob die Mieter die Nachzahlung ausgleichen müssen.

Amtsgericht Augsburg, PM vom 08.07.2016

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