Benzin statt Diesel getankt: Autovermietung zu entschädigen

Wer ein Kraftfahrzeug anmietet, hat eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs. Kommt er dieser nicht nach, haftet er für durch die Falschbetankung entstandene Schäden am Fahrzeug, wie das Amtsgericht (AG) München klarstellt.

Eine Frau hatte bei einer gewerblichen Autovermietung einen Pkw angemietet. Zunächst erhielt sie ein Fahrzeug der Mercedes-Benz A-Klasse mit Benzinmotor, das dann gegen einen Mercedes-Benz BKlasse B 180 CDI ausgetauscht wurde. Dieses Fahrzeug betankte sie mit Benzin anstelle von Diesel. Ohne den Irrtum zu bemerken, führ sie mit dem falsch befüllten Pkw weiter, bis dieser wegen der Falschbetankung liegen blieb. Das Fahrzeug musste abgeschleppt werden. Ein Sachverständiger bezifferte den Schaden am Pkw auf 1.080,57 Euro. Das Sachverständigengutachten kostete 45 Euro.

Die Autovermietung verlangt von der Mieterin diese Kosten ersetzt sowie eine Auslagenpauschale von 25 Euro, insgesamt also 1.150,57 Euro. Die Mieterin weigerte sich zu zahlen, da sie auf die unterschiedliche Kraftstoffart bei Austausch des Mietfahrzeugs nicht hingewiesen worden sei. Außerdem habe sie den Aufdruck auf dem Tankdeckel aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben nicht erkannt.

Hiermit kam sie nicht durch. Das AG München gab der Klage der Autovermietung vollumfänglich statt. Die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankte, so das Gericht. Der Mieter habe sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird. Aus diesem Grund bestehe eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs.

Trotz deutlicher Hinweise – sowohl auf dem Tankdeckel als auch auf dem Tankverschluss – habe die Beklagte Benzin statt Diesel getankt und daher grob fahrlässig gehandelt. Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs sei der Mieter verpflichtet, sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmittel wie die Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Es sei eine Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren beziehungsweise sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird. Das Fahrzeug sei zudem mit einem roten Tankdeckel ausgestattet gewesen, auf dem sich der weiße Aufdruck „Diesel“ befunden habe, der bei Öffnung des Tankdeckels ins Auge stechen musste. Auch hätte es die Beklagte nachdenklich machen müssen, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeug unterscheidet.

Den Einwand der Beklagten, aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben habe sie die Aufschrift auf dem Tankdeckel nicht sehen können, ließ das AG München nicht gelten. Die weiße Aufschrift auf dem Tankdeckel lasse sich auch bei Dunkelheit erkennen, zumal davon ausgegangen werden könne, dass eine Tankstelle bei Betrieb ausreichend beleuchtet sei, so die Urteilsbegründung.

AG München, Urteil vom 10.06.2015, 113 C 27219/14, rechtskräftig

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