Das Amtsgericht Geldern hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung dazu verpflichtet, auch die Reinigung der zu lackierenden Flächen vor und nach der Lackierung zu bezahlen, die von einer Fachwerkstatt an einem beschädigten Auto vorgenommen worden sind.
Der Versicherer könne sich nicht darauf berufen, dass die Lackierung von einer Werkstatt fremdvergeben wurde und behaupten, dass die Reinigung nicht nötig gewesen ist. Darauf komme es nicht an, so das Gericht. Denn der Ersatzanspruch erstrecke sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind. Also komme es auf die objektive Notwendigkeit nicht an. AmG Geldern, 4 C 119/14
