Wer islamistisches Gedankengut verbreitet, muss es hinnehmen, wenn die Bundespolizeiakademie seine Bewerbung um eine Ausbildung zum Bundespolizeibeamten ablehnt. Dies hat das VG Koblenz in einem Eilverfahren entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein junger Mann zum Bundespolizeibeamten ausgebildet werden. Die Bundespolizeiakademie hatte dies aber abgelehnt, nachdem auf dem Computer des Bewerbers ein Video und weitere Dateien islamistischen Inhalts gefunden worden waren. Diese hatte der Mann unter seinem Profil in einem sozialen InternetNetzwerk eingestellt. Das Video enthielt eine Passage, wonach es eine größere Sünde sei, nicht zu beten, als einen Menschen zu töten. Mit Blick hierauf hat das VG Koblenz ausgeführt, dass der Bewerber um eine Ernennung zum Beamten in der Bundesrepublik die Gewähr dafür bieten müsse, dass er sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und für deren Erhaltung eintritt. Auch müsse ein Beamter jeden Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat zuwiderlaufenden Gedankengut vermeiden. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers bestünden berechtigte Zweifel an dessen Verfassungstreue. Er habe das Video und andere Dokumente islamistischen Inhalts in das Internet eingestellt, anderen zugänglich gemacht und sich davon nicht distanziert. Deshalb sei der Eindruck gerechtfertigt, er identifiziere sich mit diesen Inhalten. Sein Eilantrag sei insofern abzulehnen.
VG Koblenz, Beschluss vom 03.11.2016, 2 L 1159/16.KO, nicht rkr