Die Ablagerung von Bauaushub auf einem Grundstück stellt keine abfallrechtlich zulässige Geländeauffüllung dar. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Eilverfahren entschieden. Der Antragsteller hat Bauaushub aus der Baugrube seines privaten Bauvorhabens auf zwei ihm gehörende Grundstücken abgelagert. Das zuständige Landratsamt hat es ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, den abgelagerten Aushub zu beseitigen und anschließend das betreffende Gelände fachgerecht zu begrünen. Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs begehrte der Antragsteller Eilrechtsschutz, den ihm die erste Instanz weitgehend versagte. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich bei der Ablagerung des Erdaushubs nicht um eine Geländeauffüllung, die abfallrechtlich als eine ordnungsgemäße Verwertung des Baugrubenaushubs zu beurteilen sei, so der VGH. Verwertung im abfallrechtlichen Sinn sei jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt würden, indem sie andere Materialien ersetzten, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären.
Diese Voraussetzungen seien hier offensichtlich nicht erfüllt. Der in Rede stehende Erdaushub aus der Baugrube des Antragstellers ersetze keinen Rohstoff. Auch im Übrigen sei der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig. Eine abfallrechtliche Anordnung stehe im behördlichen Ermessen. Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Abfallrechtsbehörde fehlten. Der vom Antragsteller behauptete Konsens zwischen ihm und dem Antragsgegner, dass dieser von einer Beseitigungsverfügung absehen werde, bestehe nicht.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom
25.05.2016, 10 S 236/16, unanfechtbar
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