Die Eigentümerin eines am Ortsrand von Masburg gelegenen Wohnhauses muss ihr Grundstück an den Abwasserkanal der Verbandsgemeinde Kaisersesch anschließen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz.
Die Verbandsgemeinde hatte entschieden, dass das Wohnhaus der Klägerin, dessen Abwasser bislang noch in einer Grube gesammelt und sodann vom Grundstück abgefahren wird, an das öffentliche Kanalisationssystem anzuschließen ist. Die hierzu erforderliche Pumpanlage und eine Druckleitung seien von der Klägerin auf ihrem Grundstück herzustellen. Hiergegen hatte die Klägerin erfolglos geklagt. Die Allgemeine Entwässerungssatzung der Beklagten sei, so die Richter, formell nicht zu beanstanden. Insbesondere sei das dem Gericht vorgelegte Original der Beklagten Ende 2006 vom Bürgermeister ordnungsgemäß unter Verwendung des Dienstsiegels ausgefertigt worden. Die der Klägerin auferlegte Verpflichtung finde in der Entwässerungssatzung eine ausreichende Rechtsgrundlage. Entscheide sich der Träger der Abwasserentsorgung für den Anschluss eines Grundstücks über eine Druckleitung, sei es Sache des Grundstückseigentümers, seine Grundstücksentwässerungsanlage dem Stand der Technik entsprechend an diese Druckleitung anzuschließen. Eine dazu notwendige Pumpanlage sei Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage, für deren Herstellung und Unterhaltung der Grundstückseigentümer verantwortlich sei. Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall, wie auch durch ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt werde. Danach liege das Grundstück der Klägerin rund sieben Meter tiefer als das maßgebliche Schachtbauwerk der Masburger Kanalisation. Ein Anschluss sei nach dem Gutachten auch technisch möglich. Die Klägerin werde durch die vom Sachverständigen mit rund 11.500 Euro bezifferten Herstellungskosten für den verlangten Anschluss auch nicht unverhältnismäßig belastet. Die Aufwendung eines solchen Betrages für den Anschluss an die Abwassereinrichtungen sei dem Grundstückseigentümer zumutbar, meint das VG.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20.10.2011, 1 K 979/10.KO
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock