Ängstlicher Papa darf auch nicht auf eigene Rechnung umgestalten

Ein Wohnungseigentümer und Familienvater (ein Kind ist 3 Jahre alt, ein weiteres wurde von seiner Frau und ihm erwartet), der einen Teil der 7-stufigen Treppe am Hauseingang zu einer Rampe umbauen will, kann dieses Vorhaben auch dann nicht gegen die Entscheidung der Eigentümerversammlung durchsetzen, wenn er die Kosten alleine tragen will und versichert, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, falls er samt Familie ausziehen sollte.

Der Hintergrund seines Vorhabens: Er beabsichtigte, „die erhebliche Gefährdung seines Kindes, insbesondere beim Hinabtragen des Kinderwagens über die Stufen, durch Stolpern zu vermeiden“. Die Miteigentümer hielten dem entgegen, dass die geplante Reduzierung der Treppenbreite (hier von 2,46 m auf 1,68 m) nicht hinzunehmen sei. Auch sei die Gefahr durch die Rampe bei Dunkelheit, Feuchtigkeit, Schneefall oder Eisglätte zu hoch, dass Personen beim Begehen der Treppe aus Versehen auf die Rampe geraten und ausrutschen oder stürzen und sich dabei verletzen. AmG München, 481 C 21932/12

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