Eine Fluggesellschaft darf einen Kunden nicht deshalb vom Flug ausschließen, weil er die zur Ticketzahlung genutzte Kreditkarte beim Check-In nicht vorzeigen kann. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die spanische Airline Iberia entschieden.
Laut vzbv konnten Iberia-Kunden ihre Tickets nur per Kredit- oder
Debitkarte zahlen. Wer die entsprechende Karte nicht am Check-InSchalter vorweisen konnte, durfte den gebuchten Flug den Geschäftsbedingungen der Iberia zufolge nicht antreten.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kundin bei der Iberia ein Ticket im Internet gebucht und per Kreditkarte bezahlt. Kurz darauf wurde sie von ihrer Bank aufgefordert, die Karte aus Sicherheitsgründen auszutauschen. Die Kundin konnte die Karte daher nicht am Flughafen vorlegen. Deswegen ließ die Fluggesellschaft sie nicht mitfliegen. Das LG Frankfurt hat Iberia jetzt dazu verurteilt, der Kundin Schadenersatz zu zahlen. Außerdem darf die strittige Klausel nicht mehr verwendet werden: Eine Kreditkarte sei ein Zahlungsmittel und keine für den Antritt des Fluges nötige Reiseunterlage. Die Klausel treffe zudem auch Kunden, die unverschuldet die Kreditkarte nicht mehr besitzen. Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 02.03.2011 zu Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2011, 2-24 O 142/10, nicht rechtskräftig
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