(wb) Ist in einer Stellenanzeige davon die Rede, dass der Unternehmer ein „dynamisches Team“ verstärken wolle, so hat er damit nicht automatisch ältere Bewerber von einer Einstellung ausgeschlossen und damit diskriminiert. Bewirbt sich eine 40jährige Frau um die Stelle und wird sie abgelehnt, so kann sie keine Entschädigung (hier gefordert: 18.000 Euro) wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verlangen.
Das hätte allenfalls der Fall sein können, wenn von einem „jungen“ dynamischen Team die Rede gewesen wäre. „Dynamisch“ können jüngere wie ältere Bewerber sein, so das Gericht.
Im entschiedenen Fall ging es um eine ausländische Bewerberin, die sich erfolglos gegen eine Absage sowie weitere „Nichtabsagen“ auf vier eingereichte Bewerbungen als Softwareprogrammiererin gewehrt hatte.
LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 217/12
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