Altverluste aus Wertpapiergeschäften nur noch 2013 verrechenbar

Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor 2009, also vor Einführung der Abgeltungsteuer, haben, sollten darauf achten, dass diese Veräußerungsverluste nur noch mit Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden können, die im Laufe des Jahres 2013 erzielt werden. Hierauf macht der Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) aufmerksam. Die Verrechnung der „Altverluste“ könne ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen. Denn dort seien diese festgestellt und fortgeschrieben worden. Zu diesem Zweck müsse der Anleger seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt nach Angaben des BdB letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 sei eine Verrechnung von „Altverlusten“ nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, soweit diese jährlich mindestens 600 Euro betragen (Freigrenze), sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Mit Zinsen oder Dividenden sei eine Verrechnung grundsätzlich nicht gestattet.

Bundesverband deutscher Banken e.V., PM vom 10.01.2013

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