Angabe von „Zirka-Lieferfristen“ in AGB ist unzulässig

Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), durch die sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung seiner Leistung vorbehält, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Die Beklagte mit Sitz in Dorsten vertreibt Artikel über die Internetplattform eBay, unter anderem mit Traubenkernen gefüllte Wärmepantoffeln. Als Konkurrentin vertreibt die in Bielefeld ansässige Klägerin mit Leinensamen gefüllte Wärmepantoffeln. Mit ihrer Wettbewerbsklage hat die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung des Gebrauchs folgender Vertragsklausel verlangt: „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“.

Das OLG Hamm gab der Klägerin Recht. Mit der Verwendung dieser Klausel verstoße die Beklagte gegen § 308 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Vorschrift sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, bei dessen

Verletzung einem Wettbewerber ein Unterlassungsanspruch zustehe. § 308 Nr. 1 BGB untersage einem Verwender, sich in seinen AGB nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorzubehalten. Damit solle verhindert werden, dass der AGB-Verwender die Leistungszeit mehr oder weniger in sein Belieben stellt. Der Kunde müsse in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Das sei mit der beanstandeten Klausel nicht möglich. Dass angegebene Lieferfristen „vereinbart“ seien, werde durch den Zusatz „annähernd“ und den Hinweis darauf, dass sie nur einen „Richtwert“ darstellten, eingeschränkt. Mit dem Klammerzusatz „Zirka-Fristen“ würden die Einschränkungen nicht dahingehend korrigiert, dass letztendlich doch verbindliche Fristen vereinbart werden sollten. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.09.2012, I-4 U 105/12, nicht rechtskräftig

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