Für einen Erwerbslosen, der einen Angehörigen pflegt, muss nicht unbedingt eine Rentenversicherungspflicht bestehen. Dies geht aus einem Urteil des Mainzer Sozialgerichts (SG) im Fall eines erwerbslosen Mannes hervor, der zusammen mit seinen drei Schwestern und einer professionellen Pflegekraft seine Mutter pflegt. Das Gericht hat seine Klage auf Feststellung der Rentenversicherungspflicht abgewiesen, weil es dem Mann nicht gelungen war, die für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht wenigstens nötigen 14 Stunden Pflegezeit pro Woche glaubhaft zu machen.
Der Pflegeaufwand der Mutter war in einem Gutachten auf 26 Stunden in der Woche geschätzt worden. Der Kläger selbst hatte vorgetragen, sich jede Woche mehr als 42 Stunden um seine Mutter kümmern zu müssen. Dennoch hatte die Deutsche Rentenversicherung die Rentenversicherungspflicht abgelehnt. Das SG hat diese Entscheidung bestätigt. Es hat dabei den gutachterlich festgestellten Pflegeaufwand von 26 Stunden in der Woche zugrunde gelegt.
Damit seien sowohl die sogenannte Grundpflege der Mutter als auch ihre hauswirtschaftliche Versorgung abgedeckt gewesen. Die darüber hinausgehende „ergänzende Pflege“ beziehungsweise weiterführende Betreuungsleistungen seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von der Rentenversicherung nicht zu berücksichtigten. Die 26 Stunden könnten jedoch beim Kläger nicht vollständig berücksichtigt werden, sondern nur soweit er selbst auch tatsächlich die Pflegeleistungen erbracht habe. Laut SG waren sowohl der durch den professionellen Pflegedienst geleistete Pflegeaufwand als auch die Pflegeleistungen der Schwestern des Klägers abzuziehen. Im Ergebnis habe der Zeitaufwand des Klägers unter 14 Stunden gelegen. Deswegen wies das SG die Klage ab.
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 09.07.2012, S 13 R 576/09, noch nicht rechtskräftig
