Wird ein Mieter von Nachbarn und Mitmietern gegenüber der Vermieterin beschuldigt, den Hausfrieden zu stören, hat er keinen Anspruch gegenüber der Vermieterin zu erfahren, wer welche Anschuldigungen erhebt. Dies hebt das Amtsgericht (AG) München hervor. Der Kläger ist seit Ende 1998 Mieter einer Wohnung in München. Am 30.01.2014 teilte ihm seine Vermieterin schriftlich mit, dass sie wiederholt von anderen Mietern darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Kläger den Hausfrieden durch sein aggressives und bedrohliches Auftreten, durch Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und Gewaltandrohungen störe. Die Vermieterin forderte den Kläger auf, Belästigungen der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen. Sie drohte eine Abmahnung an und bei weiteren Verstößen die fristlose Kündigung.
Der Kläger verlangt von der Vermieterin Auskunft darüber, mit welchem Inhalt wann genau und von welchen anderen Mietern die Anschuldigungen ausgesprochen wurden. Er behauptet, seine Vermieterin treffe eine vertragliche Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen, da die Vorwürfe für ihn zu erheblichen Nachteilen in der Zukunft führen könnten. Die Vermieterin verweigerte die Auskunft. Sie meint, dass der Kläger ihr gegenüber keinen Auskunftsanspruch habe. Die betroffenen Mieter und Nachbarn hätten sie zudem ausdrücklich darum gebeten, die Anschuldigungen vertraulich zu behandeln, da sie Angst vor dem Kläger haben. Der Mieter zog vor Gericht. Das AG wies die Klage ab.
Es bestehe kein Auskunftsanspruch aufgrund des Mietverhältnisses. Der Vermieterin sei es nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten des Klägers beschwerten, zu offenbaren und insbesondere auch, wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Vermieterin gegenüber ihren Mietern eine Fürsorgepflicht habe und die Gefahr bestehe, dass sich bei Erteilung der Auskunft die Störung des Hausfriedens verschärfe. Das Gericht stellt fest, dass es dem Kläger zuzumuten sei abzuwarten, ob die Vermieterin die Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. Sollte es zu einer Kündigung und einem anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten erst dann die behaupteten Anschuldigungen konkret von der Vermieterin bewiesen werden. Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen sei der Auskunftsanspruch derzeit zu verneinen.
Amtsgericht München, Urteil vom 08.08.2014, 463 C 10947/14, rechtskräftig
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