Anordnung einer Außenprüfung kann bei Willkür rechtswidrig sein

Die Anordnung einer Außenprüfung kann wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein, wenn das Finanzamt damit nicht den Zweck verfolgt, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Adressat der Prüfungsanordnung, ein selbstständig tätiger Rechtsanwalt, detailliert und nachvollziehbar dargelegt, seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt. Das Finanzamt habe die Prüfung bei ihm nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts gemobbt worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit entsprechenden Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung unter anderem Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst. Einspruch und Klage des Rechtsanwalts hatten keinen Erfolg.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zwar dürfe eine Außenprüfung grundsätzlich voraussetzungslos angeordnet werden. Sie müsse aber dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Lasse sich das Finanzamt von anderen, sachfremden Erwägungen leiten, könne dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen. Folge sei, dass die Anordnung rechtswidrig sei. Das Finanzgericht muss laut BFH nun den Sachverhalt weiter aufklären.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.09.2011, VIII R 8/09

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