Anspruch auf Entgeltumwandlung: Arbeitgeber trifft keine Aufklärungspflicht

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Dies betont das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Der Kläger war bis zum 30.06.2010 beim Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Beklagten Schadenersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs hätte er 215 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 14.380 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Da der Beklagte weder nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen, habe es an der für einen Schadenersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten gefehlt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2014, 3 AZR 807/11

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