Apotheker darf und muss „aut idem“-Verordnung eines Arztes ausführen

Verordnet ein Arzt ein Medikament unter Angabe des Herstellers und der Pharmakontrollnummer und kreuzt das sogenannte aut idem-Feld an, so darf und muss sich der Apotheker auf die Verordnung verlassen und diese ausführen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Koblenz entschieden. Im Fall eines Missbrauchs der aut idem-Verordnung müsse die Krankenkasse gegen den Vertragsarzt, nicht aber gegen den Apotheker vorgehen. Das SG hat die Sprungrevision gegen das Urteil zugelassen. Ein Apotheker hatte sich gegen eine Retaxierung durch die Krankenkasse gewandt. Im zugrunde liegenden Fall hatte der verordnende Arzt ein Medikament unter Angabe des Herstellers und der Pharmakontrollnummer verordnet und das sogenannte aut idem-Feld angekreuzt. Es handelte sich um ein Importarzneimittel. Der klagende Apotheker hat in dieser Konstellation die Ansicht vertreten, er sei an die Verordnung des Arztes gebunden. Die beklagte Krankenkasse hat die vorgenommene Retaxierung darauf gestützt, dass der Apotheker einen Rabattvertrag mit dem Originalhersteller nicht beachtet habe. Im Fall einer bestehenden Rabattvereinbarung sei er stets an diese gebunden. Das aut idem-Feld entbinde ihn nicht von seinen Pflichten nach dem bestehenden Rahmenvertrag.

Das SG hat der Klage stattgegeben. Die Verordnungs- und Therapiehoheit liege letztlich beim behandelnden Arzt, hebt es hervor. Habe dieser wie hier das verordnete Medikament derart detailliert angegeben und sodann das „aut idem“-Feld angekreuzt, gebe er dadurch zu erkennen, dass kein anderes Arzneimittel abgegeben werden dürfe. Insoweit unterscheide sich die vorliegende Fallkonstellation auch von den bisher durch das Bundessozialgericht entschiedenen, in denen keine solche detaillierte Verordnung vorgelegen habe, sondern diese nur durch Angabe der Produktbezeichnung erfolgt sei. Das SG gehe davon aus, dass es Sache der Krankenkasse ist, im Fall eines Missbrauchs der „aut idem“-Verordnung gegen den Vertragsarzt vorzugehen. Der Apotheker dürfe und müsse sich in diesen Fällen jedoch auf die Verordnung verlassen und diese ausführen.

Sozialgericht Koblenz, S 13 KR 379/ 13

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock