Es verstößt gegen die Vorschriften der Arzneimittelpreisbindung, wenn eine Apothekerin in Zeitungsannoncen und Flyern wie folgt wirbt: „easyRezept-Prämie bis drei Euro geschenkt! Für die Einlösung eines Rezeptes bekommen Sie pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen Ein-Euro-Einkaufsgutschein geschenkt – sofort einlösbar! Pro Rezept erhalten Sie für maximal drei Arzneimittel einen Einkaufsgutschein. Einkaufsgutscheine können nur beim Kauf von nicht-rezeptpflichtigen Artikeln eingelöst werden. Eine Barauszahlung des Gutscheinbetrags und eine Auszahlung von Restbeträgen ist nicht möglich.“ Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschieden und die Apothekerin zur Zahlung einer Geldbuße herangezogen. Die vorliegende Rechtsfrage stelle sich bundesweit nach zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, das in § 3 Absatz 1 unlautere geschäftliche Handlungen (nur dann) für unzulässig erklärt, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern „spürbar“ zu beeinträchtigen. Teilweise werde die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die „Einheit der Rechtsordnung“ oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müsse diese „Spürbarkeitsschwelle“ auch im öffentlichen Recht oder im disziplinarähnlichen Berufsrecht (wie vorliegend) zur Anwendung gelangen. Bei der Auslobung von einem Euro pro Medikament (sowie der Begrenzung auf drei Euro pro Rezept) sei diese Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten. Allerdings folgt das VG Gießen dieser Ansicht – jedenfalls für die Rechtslage in Hessen – nicht. Daher legte es der Beschuldigten unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße von 750 Euro auf. Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 29.04.2013, 21 K 1887/11
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