Apothekerrecht: Ohrlöcher fördern nicht die Gesundheit

Das Landgericht Wuppertal hat entschieden, dass Apotheken das Stechen von Ohrlöchern nicht anbieten dürfen. Es handele sich nicht um eine apothekenübliche Dienstleistung und diene auch nicht der Gesundheit.

Im Gegenteil: Beim Stechen von Ohrlöchern werde die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Der Apotheker handelt wettbewerbswidrig, weil darin ein Verstoß gegen Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung zu sehen ist, die es Apothekern nur erlaube, apothekenübliche Waren und Dienstleistungen anzubieten.

Das gelte auch mit Blick darauf, dass es möglicherweise weniger gesundheitsgefährdend ist, wenn ein Apotheker ein Ohrloch sticht als andere Anbieter auf dem Markt. Es habe dennoch keine positiven Auswirkungen auf die Gesundheit. LG Wuppertal, 12 O 29/15

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