Apple: Datenklauseln rechtswidrig

Das Landgericht Berlin hat die Datenschutzrechte von Apple-Kunden in Deutschland gestärkt. Nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat das Gericht acht von Apple verwendete Vertragsklauseln für unwirksam erklärt.

In den Vertragsklauseln hatte sich das Unternehmen unter anderem vorbehalten, Daten wie Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer von Kontakten des jeweiligen Kunden zu erheben – ohne Einwilligung der betroffenen Dritten. Der Verbraucher erteile damit eine „Einwilligung zulasten Dritter“. Das sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, so das Gericht.

Weiterhin gestattete der Vertrag Apple und seinen „verbundenen Unternehmen“, die erhobenen Nutzerdaten mit anderen Informationen zusammenzuführen. Auch diese Klausel erklärte das Gericht für unzulässig, da für Verbraucher unklar bleibe, welche Daten in welchem Umfang genutzt werden könnten.

Der IT-Konzern nahm sich auch das Recht, Verbraucherdaten zu Werbezwecken an „strategische Partner“ weiterzugeben, obwohl unklar blieb, um wen es sich hierbei handelt. Die Klausel überschreite damit eindeutig das für die Vertragserfüllung erforderliche Maß der Datenverarbeitung, urteilte das Gericht.

Eine Klausel, die dem Konzern und seinen Partnern erlaubte, Standortdaten des Verbrauchers zu verwenden, untersagten die Richter ebenfalls. Apple wollte die Daten nutzen, um für standortbezogene Dienste und Produkte zu werben. Trotz der zugesagten Anonymisierung ist laut Gericht aber davon auszugehen, dass die Daten „personenbeziehbar“ seien. Denn standortbezogene Angebote seien nicht möglich, ohne die Kunden aufgrund individueller Merkmale anzusprechen.  

Verbraucherzentrale Bundesverband, Pressemitteilung vom 7.5.2013 zu: Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.04.2013, 15 O 92/12, nicht rechtskräftig