Arbeitslosengeld II: Anrechnung einer Einkommensteuererstattung

Die Verteilung der Anrechnung einer Einkommensteuererstattung als beim Arbeitslosengeld II (Alg II) zu berücksichtigendes Einkommen auf einen Zeitraum von sechs Monaten begegnet keinen Bedenken. Das gilt zumindest insoweit, als dadurch dem Zweck der Verteilung, es nicht zu einem Herausfallen des Hilfebedürftigen aus dem Leistungsbezug kommen zu lassen, Genüge getan wird. Dies hat das Stuttgarter Sozialgericht (SG) entschieden.

Die Klägerin hatte im April 2010 eine Einkommensteuerrückerstattung von rund 1.200 Euro erhalten. Das Jobcenter rechnete diese ab Mai 2010 auf sechs Monate verteilt als Einkommen an und forderte die erbrachten Leistungen teilweise zurück. Die Klägerin macht dagegen geltend, dass die Steuererstattung als allenfalls jährlich zufließendes Einkommen auf zwölf Monate verteilt werden müsse. Das SG hat die Klage abgewiesen.

Die Einkommensteuerrückerstattung sei als nach Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme Einkommen, das auch über den Zuflussmonat hinaus zu berücksichtigen sei. Eine Verteilung auf sechs Monate sei angemessen. Hierdurch werde im Zuflussmonat das Herausfallen des Hilfebedürftigen aus dem Leistungsbezug und damit auch das Entfallen der Krankenversicherungspflicht verhindert. Die Verteilung auf einen längeren Zeitraum sei nicht angezeigt gewesen.

Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17.01.2011, Az. S 14 AS

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