Ein Arbeitgeber, der einem Mitarbeiter ein Darlehen gewährt, kann die Bedingungen dafür festlegen. Das betrifft etwa das Recht zur Kündigung des Darlehens, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor das Darlehen zurückgezahlt worden ist. Die Kündigung des Kredits darf jedoch dann nicht ausgesprochen werden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein vom Arbeitgeber ausgegangen ist, ohne dass dies auf das Verhalten des Mitarbeiters zurückzuführen war. BAG, 8 AZR 829/12
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