Das Amtsgericht (AG) Hannover hat im Fall „Wanja“ im schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Änderung der Geschlechtsangabe im Geburtenregister von „weiblich“ in „inter“ oder „divers“ abgelehnt. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das Personenstandsgesetz (PStG). Nach dessen §§ 21 Absatz 1 Nr. 3, 22 Absatz 3 sei das Geschlecht mit „weiblich“, „männlich“ oder ohne eine solche Angabe einzutragen. Die Angabe des Geschlechts mit „inter“ oder „divers“ sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dass diese gesetzliche Regelung gegen die Verfassung verstoße, sei nicht zu erkennen, so das AG weiter. Deswegen habe es eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht für notwendig erachtet.
Gegen die Entscheidung des AG ist die Beschwerde zulässig. Der Betroffene, der sich „Wanja“ nennt und von der Gruppe „Kampagne für eine dritte Option“ unterstützt wird, hat bereits angekündigt, Beschwerde einzulegen und notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Denn das Personenstandsgesetz schreibe keine Eintragung als „weiblich“ oder „männlich“ vor, erläutert die „Kampagne für eine dritte Option“. § 21 PStG lege lediglich fest, dass „das Geschlecht“ der Person einzutragen sei. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift müsse zu dem Schluss führen, dass auch weitere Eintragungen als die bisher üblichen zulässig seien.
Amtsgericht Hannover, PM vom 21.10.2014 und „Kampagne für eine dritte Option“, PM vom 21.10.2014
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