Arbeitsvertragliche Altersgrenzen bei Anknüpfen an gesetzliche Altersgrenzen nicht diskriminierend

Ein Journalist ist vor dem Bonner Arbeitsgericht (ArbG) mit seiner Klage gegen eine ARD-Rundfunkanstalt auf eine Entschädigung von 25.000 Euro wegen einer behaupteten Altersdiskriminierung gescheitert. Arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen anknüpften, seien nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig, betont das Gericht in seiner Entscheidung.

Der klagende Rundfunkjournalist war seit über 30 Jahren als freier Mitarbeiter für den Sender tätig. Nachdem der Sender ihm Ende 2012 mitgeteilt hatte, dass die bisherige Zusammenarbeit wegen des Erreichens der gesetzlichen Rentenaltersgrenze nicht fortgesetzt werde, zog der Journalist vor Gericht.

Das ArbG wies die Klage ab. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, nach dem AGG zulässig seien. Denn die Arbeitnehmer seien dann regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert. Dieser Rechtsgedanke könne auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden. Auch bei diesen könne jedenfalls dann von einer ausreichenden Altersversorgung ausgegangen werden, wenn sie wie der Kläger regelmäßig beschäftigt worden seien.

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 685/13, nicht rechtskräftig

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock