Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Urteil ausführlich mit der Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte beschäftigt. Es stellt klar, dass es sich bei einem Zimmer nicht allein deshalb um eine Betriebsstätte handelt, weil dieses durch den Arbeitgeber mit Kommunikations- und Arbeitsgeräten ausgestattet wurde, durch ein Werbeschild und den Briefkasten als Außendienstbüro kenntlich gemacht ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arbeitsvertraglich dazu verpflichtet hat, ein Arbeitszimmer vorzuhalten. Auch die gelegentliche Durchführung von Besprechungen in dem Zimmer qualifiziere es noch nicht als Betriebsstätte. Zwar könne ein im selbst genutzten Einfamilienhaus belegenes Büro aus dem Anwendungsbereich des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert werde. Derartige Gründe sind laut FG allerdings nicht schon deshalb gegeben, weil ein Steuerpflichtiger einen von ihm genutzten Raum gelegentlich für (Beratungs-)Gespräche nutzt, sondern nur dann, wenn die funktionale Büroeinheit auch von dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt wird.
Die Abgrenzung zwischen einem (häuslichen) Arbeitszimmer und einem Büro (außerhäusliches Arbeitszimmer) sei danach zu treffen, ob und in welchem Umfang Publikumsverkehr in den Räumen stattfinde und ob fremdes Personal in den Räumen tätig werde. Einmal wöchentliche Besuche reichten nicht aus, um die Räume als außerhäusliches Büro einordnen zu können.
FG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2011, 11 K 2591/09 E
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