Arbeitszimmer: So reagieren Finanzämter auf die aktuelle Gesetzesänderung

Über das Jahressteuergesetz 2010 wurde die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, wonach rückwirkend ab 2007 Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis zur Höhe von 1.250 Euro im Jahr möglich. Hiervon profitieren insbesondere Lehrer, Dozenten, Handelsvertreter und sonstige Außendienstmitarbeiter. Ob es eine Rückzahlung für die Jahre 2007 bis 2009 gibt, hängt davon ab, ob der Steuerfall noch offen ist. Denn die Neuregelung greift nicht mehr für Sachverhalte, bei denen schon ein bestandskräftiger Bescheid vorliegt.

Das Bundesfinanzministerium hatte sich mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 dazu geäußert, wie ab Anfang 2011 in der Praxis vorzugehen ist (Az. IV A 3 – S 0338/07/10010-03). Ergänzend hierzu äußert sich nun die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin mit einem Erlass vom 13. Januar 2011 und gibt weitere praxisrelevante Hinweise (Az. III E – S 0338 – 2/2008):

Soweit Bescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen und nicht mehr anfechtbar sind, scheidet eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus.

Gab es auf dem Bescheid hingegen einen Vorläufigkeitsvermerk, ermöglicht dieser, Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals geltend zu machen. Soweit Arbeitnehmer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und weitere Werbungskosten bisher nicht geltend gemacht haben, weil nach bisheriger Rechtslage die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde nach nicht abziehbar waren, und die übrigen Werbungskosten den ArbeitnehmerPauschbetrag von 920 Euro nicht überschreiten, sind sowohl die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als auch die sonstigen Werbungskosten nunmehr zu berücksichtigen. Die übrigen Werbungskosten zählen aber maximal bis zu einem Betrag in Höhe von 920 Euro, da darüber hinausgehende Werbungskosten auch bisher schon abziehbar gewesen wären.

Die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung ist in allen Fällen möglich, in denen die Steuerfestsetzung ab 2007 noch nicht formell bestandskräftig ergangen ist, also unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ein offener Einspruch vorliegt oder die Steuer insoweit nur vorläufig festgesetzt ist. Dann soll die Änderung von Amts wegen erfolgen, soweit dies möglich und von den Finanzämtern erkennbar ist. Die maschinellen Steuerfestsetzungsprogramme der Finanzverwaltung sind ab dem Rechentermin 17. Januar 2011 an die Neuregelungen angepasst. Alle nach diesem Termin produzierten Änderungsbescheide, die einen wegen der Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig ergangenen Bescheid ändern, werden in Sachen Arbeitszimmer maschinell für endgültig erklärt – unabhängig davon, ob in der Steuerfestsetzung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bereits berücksichtigt worden sind.

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