Es verstößt nicht gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz (AMG), wenn eine in Deutschland ansässige Apothekerin es ihren Kunden anbietet, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest unter Gewährung eines Rabatts bei ihr zu bestellen. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zumindest dann, wenn die Medikamente bei der Apotheke in Deutschland abgeholt werden müssen und dort bei Bedarf auch eine Beratung erfolgt.
In dem zugrundeliegenden Fall hat der BGH ein von einer Freilassinger Apothekerin betriebenes Rabattmodell für Arzneimittel teilweise für unbedenklich angesehen und die Abweisung der gegen diese Apothekerin gerichteten Klage in diesem Punkt bestätigt. Die beklagte Apothekerin bietet ihren Kunden an, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke bei ihr in Freilassing abzuholen. Den Kunden verspricht sie dabei einen Rabatt in Höhe von 22 Prozent bei nichtverschreibungspflichtigen und von zehn Prozent bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Im Fall einer Bestellung lässt die Beklagte die Medikamente zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in Budapest liefern, von wo aus sie wieder zurückgeliefert werden. Auf Wunsch werden die Kunden, die Medikamente auf diesem Wege beziehen, in der Apotheke der Beklagten pharmazeutisch beraten. Die Klägerinnen, die ebenfalls in Freilassing Apotheken betreiben, sehen in dem Verhalten der Beklagten – soweit verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben werden – einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften. Soweit die Beklagte sonstige Arzneimittel auf diese Weise abgibt, beanstanden die Klägerinnen in erster Linie den Verstoß gegen andere arzneimittelrechtliche Bestimmungen. Die auf Unterlassung und Schadenersatz gerichtete Klage hatte nur insoweit Erfolg, als die Beklagte Rabatte auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten hat.
Der BGH hat insbesondere einen Verstoß der Beklagten gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 AMG verneint. Danach dürfen zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere ist der Versand von Arzneimitteln auch aus dem EU-Ausland an deutsche Endverbraucher nur unter engen Voraussetzungen gestattet, die die hier eingeschaltete Budapester Apotheke nicht erfüllt.
Der BGH hat jedoch einen Versand unmittelbar an Endverbraucher im Streitfall verneint. Auch wenn das von der Beklagten praktizierte Modell so ausgestaltet sei, dass sie den Verkauf der bestellten Arzneimittel durch die Budapester Apotheke lediglich vermittelt und der Kaufvertrag deswegen zwischen dem deutschen Kunden und der Budapester Apotheke zustande kommt, sei die Beklagte arzneimittelrechtlich als Empfängerin anzusehen, die ihrerseits die Medikamente sodann an die Kunden abgibt. Denn in die Abgabe an den Endverbraucher sei eine inländische Apotheke eingeschaltet, die verpflichtet ist, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten. Deswegen sei arzneimittelrechtlich die inländische Apotheke
der Beklagten Empfängerin der von der Budapester Apotheke versandten Arzneimittel. Daher sei ein Verstoß gegen das Verbringungsverbot des § 73 AMG zu verneinen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2012, I ZR 211/10 – «Europa-Apotheke Budapest»
Für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft reicht es aus, wenn eine Postfachadresse des Widerrufsadressaten angegeben wird. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahr 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31.08.2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Am 01.10.2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte. Bei Fernabsatzgeschäften sei der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen.
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genüge diesen gesetzlichen Anforderungen. Daran sei auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher werde durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine „ladungsfähige“ Anschrift habe der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben müssen. Dies sei im zu entscheidenden Fall auch geschehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2012, VIII ZR 95/11
Eine Münchnerin, die im neunten Monat schwanger war, kaufte eine weiße Leinen-Schwangerschaftshose zum Preis von 119 Euro. Als sie sie trug, stellte sie fest, dass die Hose ihr trotz des vorhandenen „Tunnelzugs“ ständig über die Hüften rutschte. Deswegen wollte sie ihr Geld zurück.
Die Ladeninhaberin bot an, die Hose gegen einen Warengutschein zurückzunehmen. Dies lehnte die Kundin ab. Ihr Bedarf an Schwangerschaftskleidung sei gedeckt, sodass sie mit dem Gutschein nichts anfangen könne. Stattdessen wollte die Kundin die Hose zurückgeben und ihr Geld wiederbekommen. Schließlich habe man ihr beim Kauf zugesichert, dass die Hose nicht rutsche. Das stritt die Ladeninhaberin ab. Die Klage der Kundin hatte keinen Erfolg. Das „Nichtrutschen“ einer Schwangerschaftshose sei angesichts der anatomischen Besonderheiten jeder Frau keine grundlegende Eigenschaft, die bei einem Kauf erwartet werden könne. Ein Rückgaberecht könne es daher nur geben, wenn im Einzelfall das „Nichtrutschen“ zugesichert worden sei, so das Gericht. Dafür sei die Klägerin beweispflichtig. Diesen Beweis habe sie aber nicht führen können.
Die als Zeugin vernommene Verkäuferin habe abgestritten, dass sie eine solche Zusage gemacht habe. Selbst wenn man unterstelle, dass die Zeugin erklärt habe, dass ihr bislang keine „Rutschfälle“ bekannt geworden seien, sei dies nicht als zugesicherte Eigenschaft zu verstehen. Gerade im Zustand einer Schwangerschaft sei die Passform einer Hose individuell sehr unterschiedlich.
Amtsgericht München, Urteil vom 19.12.2011, 155 C 16176/11, rechtskräftig
